1. Nach Art. 34 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der Fassung vom 07.10.1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 01.01.1997, hatten Rentenberechtigte einzig dann Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehegattin, sofern dieselbe ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte (Abs. 1 lit. b). Zur Definition jener Voraussetzung wurde auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 01.01.2003) verwiesen, wonach dafür Art. 13 ATSG gelten sollte. Danach bestimmt sich der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt einer Person nach den im Zivilrecht üblichen Art.