3. In ihrer Stellungnahme vom 21.02.2005 beantragte die AK Abweisung der Beschwerde; wobei sie explizit festhielt, dass die Anschlussfrage nach einem (allfälligen) Verzicht auf die Rückforderung (wegen „guten Glaubens“ bzw. „grosser Härte“) noch Thema einer separaten Verfügung sein werde.