2. Mit jenem Vorgehen war der Adressat der Verfügung nicht einverstanden, weshalb er dagegen am 31.01.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob, mit den Begehren, auf die Rückforderung der Ehegattenzusatzrente von Fr. 3'573.-- (ab 01.03.04) sei zu verzichten und die AK zu verpflichten, ihm weiterhin eine solche auszurichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass das Familiennachzugsgesuch bei der Frepo bereits im Dez. 03 gestellt worden sei und daher die bis Ende 2003 gültigen IV-Bestimmungen gegolten hätten, wonach er als IV-Bezüger Anspruch auf die eheliche Zusatzrente gehabt hätte.