{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-12_2005-04-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_12_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6769159a56ba97248c4e30a2fda5bc445a09ba5997fc2a50772ddabf0ad2d99f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6769159a56ba97248c4e30a2fda5bc445a09ba5997fc2a50772ddabf0ad2d99f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_12", "Checksum": "b6a628d853df90f122db47f7cf011526"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2005 S 2005 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.04.2005 S 2005 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Anfangs März 04 wurde dieses Gesuch gutgeheissen, worauf die\nausländische Ehefrau mit ihren Kindern in die Schweiz einreiste. Gleichzeitig\nstellte der Gatte bei der AK ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Zusatzrente\nfür seine Ehefrau. In der Folge bezahlte die AK dem Gesuchsteller während\nneun Monaten (ab 01.03.2004) total Fr. 3'573.-- [9 x Fr. 397.--] aus, ehe sie\nbemerkte, dass ab dem 01.01.2004 (4. IV-Revision) gar kein Anspruch (mehr)\ndarauf bestanden hätte. Auf Rückfrage vom 18.11.2004 bestätigte das\nBundesamt für Sozialversicherung (BSV) jene neue Rechtslage seit anfangs\nJahr noch ausdrücklich.\n\nb) Mit Rückerstattungsverfügung vom 13.12.2004 forderte die AK die irrtümlich\nzu viel bezahlten Fr. 3'573.-- (IV-Zusatzrente für Ehefrau) vom Ehemann und\nGesuchsteller zurück, wobei sie festhielt, dass sie den Fehlbetrag mit der seit\n01.07.2004 neu geschuldeten Kinderrente (für …) in der Höhe von Fr. 3'713.--\n[6 x Fr. 529.--; 1 x Fr. 539.--] verrechnen werde.\n\n2. Mit jenem Vorgehen war der Adressat der Verfügung nicht einverstanden,\nweshalb er dagegen am 31.01.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht erhob, mit den Begehren, auf die Rückforderung der\nEhegattenzusatzrente von Fr. 3'573.-- (ab 01.03.04) sei zu verzichten und die\nAK zu verpflichten, ihm weiterhin eine solche auszurichten. Zur Begründung\nführte er im Wesentlichen an, dass das Familiennachzugsgesuch bei der\nFrepo bereits im Dez. 03 gestellt worden sei und daher die bis Ende 2003\ngültigen IV-Bestimmungen gegolten hätten, wonach er als IV-Bezüger\nAnspruch auf die eheliche Zusatzrente gehabt hätte.\n\n3. In ihrer Stellungnahme vom 21.02.2005 beantragte die AK Abweisung der\nBeschwerde; wobei sie explizit festhielt, dass die Anschlussfrage nach einem\n(allfälligen) Verzicht auf die Rückforderung (wegen „guten Glaubens“ bzw.\n„grosser Härte“) noch Thema einer separaten Verfügung sein werde. Zum\nBestand der Rückforderung stellte sie klar, dass es für die Anwendbarkeit der\nmassgebenden IV-Bestimmungen allein auf den Zeitpunkt der\nWohnsitznahme der Ehefrau in der Schweiz (März 04) und nicht auf das\nGesuchsdatum für den Familiennachzug (Dez. 03) ankomme, weshalb im\nEinzelfall eben die seit 01.01.2004 gültigen Vorschriften anzuwenden\ngewesen wären und der Fehlbetrag von Fr. 3'573.-- damals offensichtlich zu\nUnrecht ausbezahlt worden sei, was zur Konsequenz gehabt hätte, dass auch\ndie Verrechnung mit der seit Juli 04 geschuldeten Kinderrente (Fr. 3'713.--) im\nResultat richtig und statthaft gewesen sei.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Nach Art. 34 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der\nFassung vom 07.10.1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 01.01.1997, hatten\nRentenberechtigte einzig dann Anspruch auf eine Zusatzrente für die\nEhegattin, sofern dieselbe ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in\nder Schweiz hatte (Abs. 1 lit. b). Zur Definition jener Voraussetzung wurde auf\ndas Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG; in Kraft seit 01.01.2003) verwiesen, wonach dafür Art. 13 ATSG\ngelten sollte. Danach bestimmt sich der Wohnsitz bzw. gewöhnliche\nAufenthalt einer Person nach den im Zivilrecht üblichen Art. 23-26 ZGB\n(Lebensmittelpunkt; Absicht längeren Verbleibs). Im Zuge der 4. IV-Revision\nwurde der soeben zitierte Art. 34 IVG aber per 01.01.2004 ersatzlos\naufgehoben, womit die Wohnsitznahme bzw. befristete Begründung des\ngewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten in der Schweiz nach diesem\nZeitpunkt zwingend bereits von Gesetzes wegen zur Folge hatte, dass jeder\nAnspruch auf eine IV-Zusatzrente erloschen ist. Im konkreten Fall ist dazu\naktenkundig, dass die Einreise der Ehefrau (samt Kinder) in die Schweiz erst\nim März 04 erfolgte und daher frühestens eben auch die Begründung des\nneuen Lebensmittelpunkts (am Wohnort des Ehemanns in …) resp. die\nHinterlegung der massgeblichen Ausweispapiere bei der Gemeinde in diese\nZeitspanne gefallen ist. Die Tatsache, dass der Ehemann das\nFamiliennachzugsgesuchs schon im Dez. 03 stellte, ist dazu unerheblich,\nzumal der Beschwerdeführer noch selbst einräumte, dass er das Gesuch um\nAusrichtung einer IV-Zusatzrente erst anlässlich der Einreise seiner Ehefrau\nund der beiden Kinder gestellt habe. Im März 04 war Art. 34 aIVG (in der\nFassung bis Ende 03) indes nicht mehr gültig und daher zum vorneherein\nauch nicht mehr verbindlich anwendbar, weshalb die Vorinstanz nicht nur\nberechtigt, sondern sogar verpflichtet war, die offensichtlich und von Beginn\nweg zu Unrecht gewährte Zusatzrente für die Ehefrau seit 01.03.2004 in deren\nGesamthöhe zurückzufordern. Die aktuelle Gesetzesgrundlage findet sich in\nArt. 25 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen prinzipiell\nzurückzuerstatten sind (Art. 49 aIVG).\n\n"}