Unfalls nicht geeignet ist, eine psychische Störung hervorzurufen, kein unfallbezogenes Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt ist und nicht mehrere der massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegenüber sind (vgl. Urteil EVG vom 04. September 2003 U 371/02). Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs ist deshalb zu verneinen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.