Solche Umstände sind hier nicht gegeben. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass vorliegend zwar eine lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestand, wobei diese aber schon früh durch die organisch nicht nachweisbare Schmerzproblematik und somit schon sehr bald nicht mehr physisch bedingt war. Bei der ärztlichen Behandlung verhält es sich gleich; die Behandlungsdauer wurde durch von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden beeinflusst, welche medizinisch nicht mehr nachvollzogen werden konnten.