Dem ist aus den folgenden Gründen zu widersprechen: Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile T. vom 06. Februar 2002 [U 61/00] und D. vom 16. August 2001 [21/01]; vgl. auch SZS 2001 S. 448). Solche Umstände sind hier nicht gegeben.