d) Nach Einschätzung der Beschwerdeführerin kommen die genannten Adäquanzkriterien in ihrem Falle gehäuft vor und sind nahezu vollständig vorhanden (mit Ausnahme des Kriteriums besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls), weshalb die Unfalladäquanz der Beschwerden zu bejahen sei.