Aufgrund der geringen mechanischen Einwirkung könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beschleunigungsmechanismus vorgelegen sei, der ein Schleudertrauma ausgelöst hätte. Somit seien für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges die Kriterien von BGE 115 V 140 E. 6c aa massgebend, was bedeute, dass nach der Methode, welche für die psychischen Störungen entwickelt worden ist, vorgegangen werden müsse. c) Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: