Angesichts dieser medizinischen Beurteilungen sowie der beim Unfall einwirkenden Kräfte und des zugetragenen Bewegungsablaufes sei zweifelhaft, dass die Versicherte ein Schleudertrauma (oder eine dazu äquivalente Verletzung) erlitten habe. Aufgrund der geringen mechanischen Einwirkung könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beschleunigungsmechanismus vorgelegen sei, der ein Schleudertrauma ausgelöst hätte.