In neurologischer Hinsicht bestehe ein chronifiziertes zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom (vgl. Gutachten der Klinik … vom 24. Februar 2005). Die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik AGU habe sich dahingehend geäussert, dass aus biomechanischer Sicht die anschliessend an das Ereignis von der Versicherten geschilderten Beschwerden durch die Kollisionseinwirkung nicht erklärbar seien. Angesichts dieser medizinischen Beurteilungen sowie der beim Unfall einwirkenden Kräfte und des zugetragenen Bewegungsablaufes sei zweifelhaft, dass die Versicherte ein Schleudertrauma (oder eine dazu äquivalente Verletzung) erlitten habe.