Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin stellte am 29. Januar 2003 eine Verspannungs- und Schmerzsymptomatik fest. Die Rehaklinik … habe am 08. Mai 2003 festgehalten, dass bei den kurz nach dem Unfall durchgeführten funktionellen Aufnahmen keine Subluxation habe festgestellt werden können. In neurologischer Hinsicht bestehe ein chronifiziertes zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom (vgl. Gutachten der Klinik … vom 24. Februar 2005).