3. a) Da der von der Beschwerdeführerin geschilderte Schmerz nicht durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbaren Befunde hinreichend erklärbar bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbar ist, muss bei der Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen der körperlichen Beeinträchtigung und dem Unfall vorerst geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 19. Oktober 2002 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat.