Die gestellten Fragen wurden umfassend beantwortet. Die Schlussfolgerung des chronifizierten zervikozephalen und zervikobrachialem Schmerzsyndroms ist nachvollziehbar, so dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der Klinik … abzustellen ist. Aufgrund dieser Ausführungen muss auf die Diagnose eines chronifizierten zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndroms abgestellt werden. Im Folgenden ist deshalb die Frage der Adäquanz zu prüfen.