Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin stelle am 29. Januar 2003 eine Verspannungs- und Schmerzsymptomatik fest. Die Rehaklinik … hielt am 08. Mai 2003 fest, dass bei den kurz nach dem Unfall durchgeführten funktionellen Aufnahmen keine Subluxation habe festgestellt werden können. Bereits die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass die geklagten somatisierten Beschwerden somit medizinisch nicht nachvollzogen werden können und das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Beschwerdebild kein anatomisches bzw. organisches Korrelat mehr findet.