Dr. … bestätigte diese Diagnose ohne umfassende Untersuchung der Beschwerdeführerin. Eine objektive Erklärung für die von der Beschwerdeführerin geäusserte Schmerzproblematik lässt sich vorliegend trotz eingehender medizinischer Abklärungen nicht finden. Dr. … erkannte am 13. Juli 2005 betreffend Hände der Beschwerdeführerin keine Algodystrophie. Dr. … konnte in seinen Berichten keine korrelierenden, schlüssig feststellbaren Befunde nachweisen. Ferner wurde mittels ENG ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen.