Der Beantwortung der Frage, auf welche Diagnose im Falle der Beschwerdeführerin abzustellen ist, kommt deshalb entscheidende Bedeutung zu: Dr. … diagnostizierte ein CRPS, während Dr. … im Gutachten der Klinik … vom 24. Februar 2005 auf ein chronifiziertes zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom schloss. Er hielt fest, dass sich aufgrund der ausführlichen klinischen und apparativen Untersuchungen keine sicheren Hinweise für die Diagnose eines CRPS finden liesen.