c) Die adäquate bzw. rechtserhebliche Kausalität deckt sich im Falle von organisch nachweisbarer Behandlungsbedürftigkeit der Gesundheitsstörung weitgehend mit der natürlichen. Der Beantwortung der Frage, auf welche Diagnose im Falle der Beschwerdeführerin abzustellen ist, kommt deshalb entscheidende Bedeutung zu: Dr. … diagnostizierte ein CRPS, während Dr. … im Gutachten der Klinik … vom 24. Februar 2005 auf ein chronifiziertes zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom schloss.