b) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, Dr. … (Rehaklinik …) habe in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2003 resp. 09. August 2005 ein CRPS (Algodystrophie, Sudeck-Syndrom) diagnostiziert. In der Stellungnahme vom 09. August 2005 zum Valenser Gutachten erklärte Dr. …, es würden zwar die richtigen Symptome eines CRPS beschrieben, aber diese Symptome nicht benannt, d.h. diagnostiziert. Das Ergebnis des Gutachtens sei zwar richtig, in dem eine weitgehend unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit erkannt worden sei, doch sei die Begründung falsch.