2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Versicherungsleistungen können für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit gewährt werden, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw.