359 E. 6a (sog. Schleudertraumapraxis des EVG, falls die Versicherte beim Ereignis vom 19. Oktober 2002 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel- Hirntrauma erlitten hat) oder entsprechend den Kriterien von BGE 115 V 140 E. 6c aa (sog. Psychopraxis des EVG, falls keine solche Verletzungen vorliegen oder die aus einer solchen Verletzung resultierenden Symptome im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten), zu beurteilen ist.