1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bilden vorliegend die Fragen, ob sich sämtliche Beschwerden und vor allem die Dauerschmerzen der Versicherten aufgrund einer erfolgten Umbildung des Nervensystems erklären lassen, d.h. rein somatische Befunde vorliegen, womit sich die Frage der Adäquanz nicht stellen würde, bzw. diese zusammen mit der bestehenden natürlichen Kausalität zu bejahen wäre oder ob von einem komplexen Beschwerdebild mit kombinierten physischen und psychischen Beschwerden auszugehen und die Adäquanz entsprechend den Kriterien von BGE 117 V