In der Duplik vom 16. November 2006 führte die Beschwerdegegnerin nochmals aus, im vorliegenden Falle könne die Behandlungsbedürftigkeit organisch nicht nachgewiesen werden. Anhand der Akten gehe sie davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein Schleudertrauma vorgelegen habe, sodass die Psychopraxis anwendbar sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: