Somit seien für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs die Kriterien gemäss BGE 115 V 140 E. 6c aa massgebend (sog. Psychopraxis des EVG). Die unmittelbare Folge des im Harmlosigkeitsbereich liegenden Unfallereignis sei nicht geeignet, eine psychische Störung hervorzurufen, kein unfallbezogenes Kriterium sei in ausgeprägter Weise erfüllt und nicht mehrere der massgebenden Kriterien seien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben. Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs sei deshalb zu verneinen.