Angesichts der geringen mechanischen Einwirkung beim Unfallereignis könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beschleunigungsmechanismus vorgelegen sei, der ein Schleudertrauma ausgelöst hätte. Somit seien für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs die Kriterien gemäss BGE 115 V 140 E. 6c aa massgebend (sog. Psychopraxis des EVG).