9. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und hält am Einspracheentscheid vom 09. September 2005 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der von der Beschwerdeführerin geschilderte Schmerz sei nicht durch korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbar. Angesichts der geringen mechanischen Einwirkung beim Unfallereignis könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beschleunigungsmechanismus vorgelegen sei, der ein Schleudertrauma ausgelöst hätte.