organische Befunde zugrunde liegen. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen und von einem komplexen Beschwerdebild mit kombinierten physischen und psychischen Beschwerden ausgehen, käme die Schleudertraumapraxis zur Anwendung. Weil die Adäquanzkriterien gehäuft vorkämen und nahezu vollständig vorhanden seien, wäre die Unfalladäquanz auch in diesem Falle zu bejahen.