Wenn man dieser Diagnose folge, würden sich sämtliche Beschwerden und vor allem die Dauerschmerzen der Beschwerdeführerin aufgrund einer erfolgten Umbildung des Nervensystems, d.h. durch rein somatische Befunde, erklären lassen, womit sich die Frage der Adäquanz nicht stelle, bzw. diese zusammen mit der bestehenden natürlichen Kausalität zu bejahen sei. Ein Rückgriff auf die Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359 geschweige denn auf die Praxis bei psychogenen Fehlentwicklungen nach Unfällen gemäss BGE 115 V 133 sei damit nicht erforderlich, würden den Beschwerden doch klare