8. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 21. September 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die UVG-Leistungen seien auch ab 01. Juni 2005 weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Im Weiteren seien ihr insbesondere ab 01. Juli 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75% sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 70% auszurichten.