Dabei seien die diagnostischen Kriterien für die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt. Daneben wurde erwähnt, dass die Vordiagnose einer Algodystrophie (CRPS II) im neurologischen Gutachten implizit verworfen werde, indem dafür ein anderer diagnostischer Begriff gesetzt werde. Im gleichen Sinne sei die gutachterliche Beurteilung zu sehen. Neuropsychologisch würden sich nach wie vor leichte Einschränkungen im Bereich der Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und des Arbeitstempos zeigen; hingegen seien Verbesserungen beim verbalen Lernen, im nonverbalen Gedächtnis sowie in der figurativen Flexibilität feststellbar.