Ob die Beschwerden aber wirklich von den Bandscheibenabnormitäten herrühren würden, sei nicht bzw. nur medizinisch beurteilbar. Aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen ergebe sich aus biomechanischer Sicht, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Versicherten festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall nicht erklärbar seien. Eher könnten sie unter Einbezug der erheblichen Vorzustände begründet werden. Mit Schreiben vom 14. August 2003 orientierte Dr. … über die von ihm durchgeführte Psychotherapie vom 08. Januar bis 25 Februar 2003.