3. Am 04. August 2003 erfolgte durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik AGU in Zürich eine biomechanische Kurzbeurteilung betreffend dem Unfall vom 19. Oktober 2002. Danach müsse die im Bereich der Halswirbelsäule bestehende Diskushernie aufgrund eines so geringgradigen mechanischen Ereignisses als vorbestehend betrachtet werden. Es müsse sich um eine Auslösung der Beschwerden durch das Ereignis, nicht aber um eine Verursachung derselben handeln. Ob die Beschwerden aber wirklich von den Bandscheibenabnormitäten herrühren würden, sei nicht bzw. nur medizinisch beurteilbar.