{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-127_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_127", "Checksum": "4e661d3acdade56abffe525b44730b41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:46:04", "Checksum": "496cff4f997053722322b0cbadc4d58a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 127\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n Dem ist aus den folgenden Gründen zu widersprechen: Die Diagnose eines\nSchleudertraumas vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen\nVerletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer\nbesonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden\noder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen\nkönnen (Urteile T. vom 06. Februar 2002 [U 61/00] und D. vom 16. August\n2001 [21/01]; vgl. auch SZS 2001 S. 448). Solche Umstände sind hier nicht\ngegeben. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen,\ndass vorliegend zwar eine lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestand, wobei\ndiese aber schon früh durch die organisch nicht nachweisbare\nSchmerzproblematik und somit schon sehr bald nicht mehr physisch bedingt\nwar. Bei der ärztlichen Behandlung verhält es sich gleich; die\nBehandlungsdauer wurde durch von der Beschwerdeführerin geäusserten\nBeschwerden beeinflusst, welche medizinisch nicht mehr nachvollzogen\nwerden konnten. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche\nKomplikationen sind ebenfalls nicht ersichtlich, lassen sich den ärztlichen\nBerichten doch einzig Hinweise auf den abgebrochenen Versuch mit einem\nintratektalen Katheder mit Clodinpumpe und auf den Hinterstrangstimulator\nentnehmen. Zudem liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen\nBehandlung vor, vielmehr erfolgten insbesondere umfangreiche ärztliche\nBegutachtungen der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis. An dieser\nStelle ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsgruppe für Unfallmedizin AGU\nzum Ergebnis kommt, dass die Beschwerden nur durch die degenerativen\nVorzustände eher erklärbar seien, nicht aber durch den Unfall selbst. Dass\ndiese degenerativen Veränderungen indes nicht unfallkausal sind und die\nBeschwerden nach dem Unfall nicht erklären können, ist eindeutig belegt.\nBetreffend der geltend gemachten ärztlichen Fehlbehandlung ist festzuhalten,\ndass Dr. … als einziger Arzt der Meinung ist, dass durch die sofortige\nImplantation des Stimulators (SCS) das Ausmass des Schadens hätte\nvermieden werden können. Angesichts dieser Feststellungen und der\nLeichtigkeit des Unfalls (was angesichts des geringen Schadens an den\nFahrzeugen ohne Weiteres nachvollziehbar ist) ohne irgendwelche\ndramatischen Begleitumstände, bei welchem keine schweren körperlichen\nVerletzungen resultierten, ist die Adäquanz zu verneinen, da die unmittelbare\nFolge dieses im mittleren Bereich an der Grenze zum leichten liegenden\nUnfalls nicht geeignet ist, eine psychische Störung hervorzurufen, kein\nunfallbezogenes Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt ist und nicht mehrere\nder massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegenüber\nsind (vgl. Urteil EVG vom 04. September 2003 U 371/02). Das Vorliegen eines\nadäquaten Kausalzusammenhangs ist deshalb zu verneinen.\n\nDer angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig,\nund die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.\n\n4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren ausser in\nFällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 21. Juni 2007 abgewiesen (U 281/06).\n"}