{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-127_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_127", "Checksum": "4e661d3acdade56abffe525b44730b41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Januar 2003 habe derselbe Arzt ausgeführt,\ndass eine muskuläre Dysbalance sowie Zervikozephalgien bestünden. Der\nVertrauensarzt der Beschwerdegegnerin stellte am 29. Januar 2003 eine\nVerspannungs- und Schmerzsymptomatik fest. Die Rehaklinik … habe am 08.\nMai 2003 festgehalten, dass bei den kurz nach dem Unfall durchgeführten\nfunktionellen Aufnahmen keine Subluxation habe festgestellt werden können.\nIn neurologischer Hinsicht bestehe ein chronifiziertes zervikozephales und\nzervikobrachiales Schmerzsyndrom (vgl. Gutachten der Klinik … vom 24.\nFebruar 2005). Die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik AGU habe sich\ndahingehend geäussert, dass aus biomechanischer Sicht die anschliessend\nan das Ereignis von der Versicherten geschilderten Beschwerden durch die\nKollisionseinwirkung nicht erklärbar seien. Angesichts dieser medizinischen\nBeurteilungen sowie der beim Unfall einwirkenden Kräfte und des\nzugetragenen Bewegungsablaufes sei zweifelhaft, dass die Versicherte ein\nSchleudertrauma (oder eine dazu äquivalente Verletzung) erlitten habe.\nAufgrund der geringen mechanischen Einwirkung könne nicht davon\nausgegangen werden, dass ein Beschleunigungsmechanismus vorgelegen\nsei, der ein Schleudertrauma ausgelöst hätte. Somit seien für die Beurteilung\ndes adäquaten Kausalzusammenhanges die Kriterien von BGE 115 V 140 E.\n6c aa massgebend, was bedeute, dass nach der Methode, welche für die\npsychischen Störungen entwickelt worden ist, vorgegangen werden müsse.\nc) Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann aus den folgenden\nGründen nicht gefolgt werden: Nach gutachterlicher Auffassung der Klinik …\n(vgl. S. 49 des Gutachtens vom 24. Februar 2005) liegt bei der\nBeschwerdeführerin ein typisches Beschwerdebild für ein HWS-\nDistorsionstrauma oder einer äquivalenten Verletzung der Halswirbelsäule\nvor, nämlich diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und\nGedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Nackenschmerzen und\nWesensveränderung. Entsprechend sind für die Beurteilung des adäquaten\nKausalzusammenhangs die Kriterien gemäss BGE 117 V 366 E. 6a (sog.\nSchleudertraumapraxis des EVG) zu prüfen. Als wichtigste Kriterien sind im\nZusammenhang mit dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu nennen:\nbesonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit\ndes Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;\nungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden;\närztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;\nschwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer\nder Arbeitsunfähigkeit. Im Gegensatz zu den bei psychischen\nFehlentwicklungen relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c aa\nwird für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen\neinem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und in der Folge\neingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen\nund psychischen Komponenten verzichtet, weil es hier nicht entscheidend ist,\nob Beschwerden medizinisch eher als organisch und/oder psychischer Natur\nbezeichnet werden.\n\nd) Nach Einschätzung der Beschwerdeführerin kommen die genannten\nAdäquanzkriterien in ihrem Falle gehäuft vor und sind nahezu vollständig\nvorhanden (mit Ausnahme des Kriteriums besonders dramatischer\nBegleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls),\nweshalb die Unfalladäquanz der Beschwerden zu bejahen sei.\n\n"}