{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-127_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_127", "Checksum": "4e661d3acdade56abffe525b44730b41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Februar 2005 auf ein chronifiziertes\nzervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom schloss. Er hielt\nfest, dass sich aufgrund der ausführlichen klinischen und apparativen\nUntersuchungen keine sicheren Hinweise für die Diagnose eines CRPS\nfinden liesen. Dr. … stellte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 12.\nJuli 2004 fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronifiziertes\nzervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts ohne\nfassbare neurologische Defizite bestehe. Die von der Patientin angegebenen\nsensiblen Störungen und die Minderinnervation im Armbereich rechts\nmüssten im Rahmen von Schmerzprojektionen bzw. einer Somatisierung\ninterpretiert werden. Aus rein neurologischer Sichte könne keine relevante\nfunktionelle Einschränkung festgehalten werden. In Übereinstimmung mit der\nBeschwerdegegnerin ist festzustellen, dass einzig Dr. … ein CRPS\ndiagnostizierte. Dr. … bestätigte diese Diagnose ohne umfassende\nUntersuchung der Beschwerdeführerin. Eine objektive Erklärung für die von\nder Beschwerdeführerin geäusserte Schmerzproblematik lässt sich\nvorliegend trotz eingehender medizinischer Abklärungen nicht finden. Dr. …\nerkannte am 13. Juli 2005 betreffend Hände der Beschwerdeführerin keine\nAlgodystrophie. Dr. … konnte in seinen Berichten keine korrelierenden,\nschlüssig feststellbaren Befunde nachweisen. Ferner wurde mittels ENG ein\nKarpaltunnelsyndrom ausgeschlossen. Gemäss Gutachten der Klinik …\nbestehen keine fassbaren neurologischen Defizite und keine Hinweise auf\neine radikuläre Symptomatik bzw. zentralnervöse Pathologie. Neurologisch\nkann keine relevante funktionelle Einschränkung festgehalten werden.\nStrukturschäden sind keine vorhanden. Einzig im psychiatrischen Bereich\nkonnte ein anhaltender Schmerz am Bewegungsapparat in Verbindung mit\nätiologisch wahrscheinlich bedeutsamen psychischen Faktoren wie\npsychotraumatologisch und physikalisch-traumatologisch begründbarer\nErschöpfung (Störung) der zentralnervösen Schmerzverarbeitung und\nentwicklungsbedingter konstitutioneller Selbstwertstörung diagnostiziert\nwerden. Gemäss der am 19. Oktober 2002 vom Kantonsspital Chur\ndurchgeführten ambulanten Behandlung wurde zwar eine HWS-Distorsion\ndiagnostiziert. Dr. … stellte bei der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2002\nSchwindel, Schlafstörungen und Depressionen fest, wobei die letzteren zwei\nProbleme schon vor dem Unfall vorgelegen hätten. Am 06. Januar 2003 führte\nderselbe Arzt aus, dass eine muskuläre Dysbalance sowie Zervikozephalgien\nbestünden. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin stelle am 29. Januar\n2003 eine Verspannungs- und Schmerzsymptomatik fest. Die Rehaklinik …\nhielt am 08. Mai 2003 fest, dass bei den kurz nach dem Unfall durchgeführten\nfunktionellen Aufnahmen keine Subluxation habe festgestellt werden können.\nBereits die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass die geklagten\nsomatisierten Beschwerden somit medizinisch nicht nachvollzogen werden\nkönnen und das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Beschwerdebild kein\nanatomisches bzw. organisches Korrelat mehr findet. Das Gutachten der\nKlilnik Valens vom 24. Februar 2005 beruht auf allseitigen Untersuchungen\nund berücksichtigt die geklagten Leiden der Beschwerdeführerin. Die\ngestellten Fragen wurden umfassend beantwortet. Die Schlussfolgerung des\nchronifizierten zervikozephalen und zervikobrachialem Schmerzsyndroms ist\nnachvollziehbar, so dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nauf das Gutachten der Klinik … abzustellen ist.\n\nAufgrund dieser Ausführungen muss auf die Diagnose eines chronifizierten\nzervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndroms abgestellt werden.\nIm Folgenden ist deshalb die Frage der Adäquanz zu prüfen.\n\n3. a) Da der von der Beschwerdeführerin geschilderte Schmerz nicht durch damit\nkorrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbaren Befunde hinreichend\nerklärbar bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbar ist, muss bei der\nBeurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen der\nkörperlichen Beeinträchtigung und dem Unfall vorerst geprüft werden, ob die\nBeschwerdeführerin beim Ereignis vom 19. Oktober 2002 ein\nSchleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma\näquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat.\n\n"}