{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-127_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_127", "Checksum": "4e661d3acdade56abffe525b44730b41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:46:04", "Checksum": "496cff4f997053722322b0cbadc4d58a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 127\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden\nbei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten\nVersicherungsleistungen gewährt. Versicherungsleistungen können für einen\nGesundheitsschaden jedoch nur insoweit gewährt werden, als dieser nicht nur\nin einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten\nKausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 119 V 338\nErw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Ursachen im Sinne des natürlichen\nKausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der\neingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise\nbzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen\ndem versicherten Ereignis und dem Gesundheitsschaden ein natürlicher\nKausalzusammenhang besteht, ist anhand der medizinischen Unterlagen zu\nprüfen. Diese Tatfrage beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht\nüblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse\nMöglichkeit des Zusammenhanges genügt für die Begründung eines\nLeistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Ob bei\nVorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem\nversicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung\nauch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche\nKausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der\nVerwaltung (und im Beschwerdefall dem Richter) und nicht dem Arzt obliegt.\nNach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines\nErfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach\nder allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der\nArt des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch\ndas Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE V 405 Erw. 4a und 135\nErw. 4a).\n\nb) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, Dr. … (Rehaklinik …)\nhabe in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2003 resp. 09. August\n2005 ein CRPS (Algodystrophie, Sudeck-Syndrom) diagnostiziert. In der\nStellungnahme vom 09. August 2005 zum Valenser Gutachten erklärte Dr. …,\nes würden zwar die richtigen Symptome eines CRPS beschrieben, aber diese\nSymptome nicht benannt, d.h. diagnostiziert. Das Ergebnis des Gutachtens\nsei zwar richtig, in dem eine weitgehend unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit\nerkannt worden sei, doch sei die Begründung falsch. Vorherige Gutachten und\nBerichte würden nicht berücksichtigt und mit abweichenden Meinungen setze\nman sich nicht auseinander. Ursache für die Entwicklung eines CRPS, in\ndessen Verlauf neuroplastische Veränderungen im Nervensystem erfolgen\nwürden, die nebst den chronischen Schmerzen auch Funktionsstörungen in\nden betroffenen Extremitäten hervorrufen würden, sei immer ein Trauma.\nGegenüber einem chronischen Schmerzgeschehen bilde das CRPS ein\neigenständiges Krankheitsbild. Das Gutachten würde die neuen Erkenntnisse\nder Medizin nicht berücksichtigen und psychische Faktoren überbewerten.\nInsgesamt hätten vier Ärzte ein CRPS ohne Einschränkungen diagnostiziert,\nnämlich Dr. …, Dr. …, Dr. … und Prof. ... Dagegen sei diese Diagnose von\nkeinem Arzt explizit verworfen worden. Dr. … habe keine sicheren Hinweise\nfür die Diagnose eines CRPS gefunden. Somit spreche weitaus mehr für das\nVorliegen eines CRPS als für ein chronisches Schmerzsyndrom.\n\n"}