{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-127_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_127", "Checksum": "4e661d3acdade56abffe525b44730b41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Juli 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines\nInvaliditätsgrades von 75% sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund\neiner Integritätseinbusse von 70% auszurichten. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin liege ein CRPS und\nnicht ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Wenn man dieser Diagnose\nfolge, würden sich sämtliche Beschwerden und vor allem die\nDauerschmerzen der Beschwerdeführerin aufgrund einer erfolgten\nUmbildung des Nervensystems, d.h. durch rein somatische Befunde, erklären\nlassen, womit sich die Frage der Adäquanz nicht stelle, bzw. diese zusammen\nmit der bestehenden natürlichen Kausalität zu bejahen sei. Ein Rückgriff auf\ndie Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359 geschweige denn auf die\nPraxis bei psychogenen Fehlentwicklungen nach Unfällen gemäss BGE 115\nV 133 sei damit nicht erforderlich, würden den Beschwerden doch klare\norganische Befunde zugrunde liegen. Sollte das Gericht dieser Auffassung\nnicht folgen und von einem komplexen Beschwerdebild mit kombinierten\nphysischen und psychischen Beschwerden ausgehen, käme die\nSchleudertraumapraxis zur Anwendung. Weil die Adäquanzkriterien gehäuft\nvorkämen und nahezu vollständig vorhanden seien, wäre die Unfalladäquanz\nauch in diesem Falle zu bejahen.\n\n9. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2005 beantragte die\nBeschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und hält am\nEinspracheentscheid vom 09. September 2005 fest. Zur Begründung wurde\nausgeführt, der von der Beschwerdeführerin geschilderte Schmerz sei nicht\ndurch korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend\nerklärbar bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbar. Angesichts der\ngeringen mechanischen Einwirkung beim Unfallereignis könne nicht davon\nausgegangen werden, dass ein Beschleunigungsmechanismus vorgelegen\nsei, der ein Schleudertrauma ausgelöst hätte. Somit seien für die Beurteilung\ndes adäquaten Kausalzusammenhangs die Kriterien gemäss BGE 115 V 140\nE. 6c aa massgebend (sog. Psychopraxis des EVG). Die unmittelbare Folge\ndes im Harmlosigkeitsbereich liegenden Unfallereignis sei nicht geeignet, eine\npsychische Störung hervorzurufen, kein unfallbezogenes Kriterium sei in\nausgeprägter Weise erfüllt und nicht mehrere der massgebenden Kriterien\nseien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben. Das Vorliegen eines\nadäquaten Kausalzusammenhangs sei deshalb zu verneinen.\n\n10. In der Replik vom 07. November 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren\nAnträgen fest. Es wurde nochmals betont, dass sie an einem CRPS leide,\nweshalb die gesundheitliche Beeinträchtigung vollumfänglich auf somatische\nUrsachen zurückzuführen sei, womit die adäquate Kausalität nicht gesondert\nzu prüfen sondern mit der natürlichen zu bejahen sei. Falls die Diagnose eines\nCRPS verworfen werde, sei die Schleudertraumapraxis anzuwenden. In der\nDuplik vom 16. November 2006 führte die Beschwerdegegnerin nochmals\naus, im vorliegenden Falle könne die Behandlungsbedürftigkeit organisch\nnicht nachgewiesen werden. Anhand der Akten gehe sie davon aus, dass bei\nder Beschwerdeführerin kein Schleudertrauma vorgelegen habe, sodass die\nPsychopraxis anwendbar sei.\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bilden vorliegend die\nFragen, ob sich sämtliche Beschwerden und vor allem die Dauerschmerzen\nder Versicherten aufgrund einer erfolgten Umbildung des Nervensystems\nerklären lassen, d.h. rein somatische Befunde vorliegen, womit sich die Frage\nder Adäquanz nicht stellen würde, bzw. diese zusammen mit der bestehenden\nnatürlichen Kausalität zu bejahen wäre oder ob von einem komplexen\nBeschwerdebild mit kombinierten physischen und psychischen Beschwerden\nauszugehen und die Adäquanz entsprechend den Kriterien von BGE 117 V\n359 E. 6a (sog. Schleudertraumapraxis des EVG, falls die Versicherte beim\nEreignis vom 19. Oktober 2002 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,\neine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-\nHirntrauma erlitten hat) oder entsprechend den Kriterien von BGE 115 V 140\nE. 6c aa (sog. Psychopraxis des EVG, falls keine solche Verletzungen\nvorliegen oder die aus einer solchen Verletzung resultierenden Symptome im\nVergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten), zu\nbeurteilen ist.\n\n"}