{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-127_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_127", "Checksum": "4e661d3acdade56abffe525b44730b41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die von der Patientin angegebenen sensiblen Störungen und die\nInnervation im Armbereich rechts müssten im Rahmen von\nSchmerzprojektionen bzw. einer Somatisierung interpretiert werden. Hinweise\nfür eine radikuläre Symptomatik bzw. zentralnervöse Pathologie würden sich\nkeine finden. Aus neurologischer Sicht könne keine relevante funktionelle\nEinschränkung festgehalten werden. Im psychiatrischen Bereich wurde ein\nanhaltender Schmerz am Bewegungsapparat in Verbindung mit ätiologisch\nwahrscheinlich bedeutsamen psychischen Faktoren wie\npsychotraumatologisch und physikalisch-traumatologisch begründbarer\nErschöpfung (Störung) der zentralnervösen Schmerzverarbeitung und\nentwicklungsbedingter konstitutioneller Selbstwertstörung diagnostiziert.\nDabei seien die diagnostischen Kriterien für die Feststellung einer\nposttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt. Daneben wurde erwähnt,\ndass die Vordiagnose einer Algodystrophie (CRPS II) im neurologischen\nGutachten implizit verworfen werde, indem dafür ein anderer diagnostischer\nBegriff gesetzt werde. Im gleichen Sinne sei die gutachterliche Beurteilung zu\nsehen. Neuropsychologisch würden sich nach wie vor leichte\nEinschränkungen im Bereich der Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit\nund des Arbeitstempos zeigen; hingegen seien Verbesserungen beim\nverbalen Lernen, im nonverbalen Gedächtnis sowie in der figurativen\nFlexibilität feststellbar. Die arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeit\n(EFL) ergab eine Zumutbarkeit von 50% für eine sehr leichte,\nwechselbelastende Arbeit, wobei die rechte Hand lediglich als Haltehand und\nselten feinmotorisch eingesetzt werden könne. Schliesslich konnten die\nDiskusprolapse C5/6, C4/5, C3/4 entweder nicht mehr nachgewiesen werden\noder sie waren deutlich regredient. Bei den Fragen zum\nKausalzusammenhang und zu unfallfremden Faktoren wurde festgehalten,\ndass als unfallfremde Ursache die Schmerzstörung im Vordergrund stehe,\nwobei der Unfall vom 19. Oktober 2002 wahrscheinlich Auslösemechanismus\nsei. Die sich über Jahre hin entwickelte Erschöpfung der Schmerz- und\nStressverarbeitung sei eine wesentliche Vorbedingung in der Genese der\nheutigen Schmerzstörung und vom Unfallereignis unabhängig. Ferner\nmüssten die mehretagigen Veränderungen im Bereiche der HWS mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit bereits als Vorzustand vorhanden\ngewesen sein, es gebe klare Hinweise dafür, dass degenerative\nVeränderungen eine Rolle spielen würden. Ein status quo sine bezüglich der\ndegenerativen Veränderungen dürfe zwei Jahre nach dem Unfallereignis\nangenommen werden. Die Erschöpfung der zentralen Schmerz- und\nStressverarbeitung hätte sich zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nauch ohne den Unfall auf den Gesundheitszustand ausgewirkt. Die\nunfallfremden Faktoren würden sich mit 50% auf den Gesundheitszustand\nauswirken, sodass die Beschwerden teilweise Folgen des Unfalls seien.\n\n7. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 stellte die ÖKK die Leistungen aus der\nUnfallversicherung ab 31. Mai 2005 ein. Ferner erachtete sie die\nVoraussetzungen für weitere Geldleistungen aus der Unfallversicherung\n(Invalidenrente/Integritätsentschädigung) als nicht erfüllt. Am 07. Juni 2005\nerfolgte die Einsprache des Rechtsvertreters der Versicherten, in welcher\nbeantragte wurde, dass die UVG-Leistungen (Taggelder und Übernahme der\nHeilbehandlung) auch ab dem 01. Juni 2005 zu gewähren seien und eventuell\ndie Rentenfrage zu entscheiden sei. Mit Einspracheentscheid vom 09.\nSeptember 2005 wurde die Einsprache vollumfänglich abgewiesen.\n\n"}