{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-127_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_127", "Checksum": "4e661d3acdade56abffe525b44730b41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Ob die Beschwerden aber wirklich von den\nBandscheibenabnormitäten herrühren würden, sei nicht bzw. nur medizinisch\nbeurteilbar. Aufgrund der technischen Triage und der medizinischen\nUnterlagen ergebe sich aus biomechanischer Sicht, dass die anschliessend\nan das Ereignis bei der Versicherten festgestellten Beschwerden und Befunde\ndurch die Kollisionseinwirkung im Normalfall nicht erklärbar seien. Eher\nkönnten sie unter Einbezug der erheblichen Vorzustände begründet werden.\nMit Schreiben vom 14. August 2003 orientierte Dr. … über die von ihm\ndurchgeführte Psychotherapie vom 08. Januar bis 25 Februar 2003. Danach\nsei die Versicherte schon früher wegen Depressivität und Suizidalität in\nlängerer Behandlung gewesen. Nach dem Unfall vom 19. Oktober 2002 sei\nsie in eine deutliche depressive Phase gefallen. Mit Bericht vom 29.\nSeptember 2003 führte Dr. … (Rehaklinik …) aus, dass für die Entstehung\ndes bei der Versicherten vorliegenden Krankheitsbildes ein Unfalltrauma\nnotwendig sei. Die Grösse des Traumas erlaube keine Aussage über das\nEntstehen oder Nichtentstehen eines sympathischen Schmerzes. Im Sommer\n2003 sei der Versicherten ein intrathekaler Probekatheter angelegt und über\neine externe Pumpe Clonidin zugeführt worden, wobei es sehr rasch zu einem\nBlutdruckabfall als Nebenwirkung durch das Clonidin gekommen sei, sodass\ndas System habe entfernt werden müssen. Deshalb sei Therapie der Wahl\ndie Verwendung bzw. Implantation eines Hinterstrangstimulators (SCS),\nwobei zunächst ein Testsystem implantiert werde. Damit könne versucht\nwerden, den Schmerz zu unterbrechen.\n\n4. Im MRI des Kantonsspitals Chur vom 06. Oktober 2003 wurde ein deutlicher\nRückgang des Diskusprolaps C4/5 rechts wie auch der kleineren Protusionen\nbzw. Prolaps HWK 3/4 und HWK 5/6 sowie eine neuroforaminale Enge C3/4\ndurch Unkovertebralgelenksarthrose rechtsseitig festgestellt. In der Folge\nwurde die Versicherte Dr. … zugewiesen. In dessen Bericht vom 15. Oktober\n2003 wurde das chronische Zervikalsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall\nmit HWS-Distorsion als Hauptproblem bezeichnet. Die Versicherte klage\nweiterhin über deutlich rechtsbetonte Nacken- und Armschmerzen trotz MST-\nMedikation, wobei die in Rheinfelden durchgeführten wiederholten Blockaden\njeweils nur für wenige Stunden helfen würden. Aufgrund der\nUncovertebralgelenksarthrose mit konsekutiver feurominaler Enge C3/4 solle\neine spezielle Physiotherapie durchgeführt werden. Am 31. März 2004 wurde\nder Versicherten der Testsimulator implantiert. In der Folge stellte sich die\nFrage, ob das definitive System des Hinterstrangstimulators (SCS) implantiert\nwerden solle. Gemäss Schreiben vom 18. Mai 2004 erachtete Dr. … als\nZweitmeinungsadresse die Verpflanzung dieses Rückenmarkstimulators für\ndie gegebene Problematik (CRPS II bzw. Algodystrophie) – trotz der\nkomplexen psychosozialen Situation und der ausgedehnten\nSchmerzproblematik – als korrekt. Der Test sei positiv verlaufen, obwohl die\nPatientin höhere Erwartungen gehabt habe. Der Versicherten wurde sodann\nam 19. Mai 2004 das definitive System implantiert.\n\n5. Mit Schreiben vom 06. Juli 2004 überwies Dr. … die Versicherte Dr. … zum\nENG (Elektroneurographie) des rechten Armes. Nach dem Unfall mit HWS-\nDistorsionstrauma hätten sich ein chronisches rezividierendes Schulter-Arm-\nSyndrom sowie ein chronisches cervico-occipitales Schmerzsyndrom\nentwickelt, weshalb ein SCS implantiert worden sei. Erwartungsgemäss sei\ndie vorbestehende Dysästhesie/Allodynie an der rechten Hand geblieben. Dr.\n… habe an ein CTS (Karpaltunnelsyndrom) gedacht, sodass ein ENG zu\nempfehlen sei. Am 13. Juli 2004 konnte Dr. … (Rehaklinik …) betreffend die\nHände der Versicherten eine normale, altersentsprechende Struktur und\nMineralisation des abgebildeten Skeletts ohne Hinweis für eine\nAlgodystrophie sowie beginnende degenerative Gelenkveränderungen\nbeidseits feststellen. Mit Bericht vom 16. Juli 2004 führte Dr. … aus, dass die\ntherapieresistenten brennenden Schmerzen des rechten Arms mit\nAusbreitung in die rechte Gesichtshälfte nach Implantation des SCS\nrückläufig, aber nicht völlig regredient seien. Nach durchgeführtem ENG\nkönne ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts mit genügender Sicherheit\nausgeschlossen werden.\n\n"}