{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-127_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8b7058c6e4b38ca201fa40faf6b976479bbdc202af1f6e90bd8752ea181acd01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_127", "Checksum": "4e661d3acdade56abffe525b44730b41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:46:04", "Checksum": "496cff4f997053722322b0cbadc4d58a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 127\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\nS 05 127\n2. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 13. Januar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Versicherungsleistungen nach UVG\n\n1. Am 19. Oktober 2002 ereignete sich in … ein Unfall zwischen dem\nPersonenwagen von …, geboren am 02. Juni 1963, und einem Lieferwagen.\nDieser fuhr rückwärts im Schritttempo von einem Abstellplatz auf die Strasse\nund traf dabei den hinteren rechten Kotflügel des Wagens der Versicherten,\nwelche dabei war, rückwärts seitlich einzuparken. Das Kantonsspital in Chur\ndiagnostizierte bei der Versicherten anlässlich der gleichentags\ndurchgeführten ambulanten Untersuchung eine HWS-Distorsion sowie\nKopfschmerzen frontal rechts mit Sensibilitätsstörung der rechten\nGesichtshälfte. Aufgrund dessen arbeitete sie nur noch 50% bei ihrer\nArbeitgeberin, der …, und begab sich in die Physiotherapie. Mit ärztlichem\nBericht vom 06. Januar 2003 führte Dr. … aus, dass eine hartnäckige\nmuskuläre Dysbalance im Bereich der rechtsseitigen Zervikal- und\nScapularegion bestehe und für die Patientin daneben auch\nZervikozephalgien, insbesondere bei langem Sitzen, im Vordergrund stünden.\nFerner sei eine psychiatrische Intervention benötigt worden, da eine massive\ndepressive Verstimmung erfolgt sei. Es dürfe aber mit einer baldigen\nRestitution gerechnet werden. Ab 27. Dezember 2002 bestehe wieder eine\nArbeitsfähigkeit von 75%. Am 29. Januar 2003 erfolgte eine Untersuchung\ndurch den Vertrauensarzt der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG.\nDieser hielt fest, dass sich eine ausgeprägte Verspannungs- und\nSchmerzsymptomatik des Schulter- Nackengürtels vorwiegend rechts mit\nAusstrahlungen in den rechten Arm entwickelt habe. Erschwerend liege eine\nposttraumatische Belastungsstörung vor, welche psychotherapeutisch\nangegangen werde. Unfallfremd sei eine asymptomatische Spondylose C5/6\nradiologisch festgehalten. Die Arbeitsfähigkeit wurde mit 50% für weitere zwei\nWochen beurteilt. Anschliessend sei eine sukzessive Steigerung auf 75% und\nbei gutem Verlauf auf 100% in den nächsten 3 bis 5 Wochen anzustreben.\n\n2. Am 17. Februar 2003 erfolgte ein MRI im Kantonsspital. Der Befund lautete\nauf einen mediolateralen Diskusprolaps HWK 4/5 rechts sowie einen kleinen\nmediolateralen, teilweise intraforaminalen Diskusprolaps HWK 3/4 rechts und\neine mediolaterale Diskusprotrusion HWK 5/6 rechts. In der Folge unterzog\nsich die Versicherte vom 05. März bis 02. April 2003 einer\nRehabilitationstherapie in der Rehaklinik ... Im Bericht vom 08. Mai 2003\nwurde unter anderem festgehalten, dass ab 17. Februar 2003 eine 100%-ige\nArbeitsunfähigkeit bestehe. Ferner habe bei den kurz nach dem Unfall\ndurchgeführten funktionellen Aufnahmen keine Subluxation festgestellt\nwerden können. Gemäss psychologischen Abklärungen weise die\nBeschwerdesymptomatik auf eine Schmerzstörung hin, wobei auch an eine\nAnpassungsstörung zu denken sei. Neuropsychologisch bestehe eine leichte\nFunktionsstörung mit Schwerpunkt in den Aufmerksamkeits-, Gedächtnisund Exekutivfunktionen. Daneben stellte Dr. … (Rehaklinik …) die Diagnose\neines CRPS (Chronic Research Pain Syndrom). Die Therapien zur\nBehandlung des CRPS wurden in der Folge ambulant in Rheinfelden zweibis dreimal wöchentlich weitergeführt.\n\n"}