4. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen nach Art. 11 VVS grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende aber nicht anwaltlich vertretene Klägerin entfällt praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und … verpflichtet, der … die KK-Zusatzprämien von Fr. 639.60 nebst Zins zu 5% ab 1. Januar 2005 zzgl. Mahnspesen und Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 150.-- zu bezahlen.