Die Gläubigerin (hier Klägerin) muss demzufolge nicht ein separates Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter einleiten. Dieselbe Kompetenz kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch dem kantonalen Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) zu, falls es nach Art. 79 SchKG über einen öffentlichrechtlichen Anspruch zu befinden hat (BGE 107 III 65 f.; PVG 1994 Nr. 67). In Anbetracht der oben geschilderten Sach- und Rechtslage kann folglich auch hier der vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und somit der Klägerin die definitive Rechtsöffnung im Umfang ihres Klagebegehrens erteilt werden.