3. Die Klägerin beantragt ferner die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 20050618 des Betreibungsamts … und damit die definitive Rechtsöffnung. Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG; SR 281.1) kann die Behörde, die für die Beurteilung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs zuständig ist, zusammen mit ihrem materiellen Entscheid auch noch den Rechtsvorschlag beseitigen. Die Gläubigerin (hier Klägerin) muss demzufolge nicht ein separates Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter einleiten.