d) Zur Zinshöhe verwies die Klägerin zu Recht auf Art. 104 OR, wonach – mangels gegenteiliger Vereinbarung – grundsätzlich ein Verzugszins von 5% geschuldet ist. Zum Zinsenlauf ab 01.01.2005 ging sie mit Grund vom Mittel der unbestritten über 12 Monate geschuldeten Prämienrückstände aus. Auch in diesem Punkt ist die Klage daher gerechtfertigt.