c) Was die zusätzlich erhobenen Mahn- und Bearbeitungskosten betrifft, so geht aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB 2002) der Klägerin unter Ziff. 6.3 sowie 6.4 zweifelfrei hervor, dass sie zur Geltendmachung solcher Mahn- und Inkassospesen berechtigt war und die Höhe von Fr. 150.-- angesichts der zahlreichen Zahlungserinnerungen als vertretbar eingestuft werden kann.