Vorliegend ist erstellt, dass der Beklagte mit der Klägerin einen Zusatzvertrag laut VVG (ab Juli 04) abschloss und in der Folge – trotz monatlicher Zahlungserinnerungen nach Art. 20c VVG und ohne Verzichtserklärung des Versicherers im Sinne von Art. 21d VVG – von Anfang an seiner gesetzlichen Prämienzahlungspflicht nach Art. 18a VVG nicht nachkam. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage gibt es sowohl am Bestand (Rechtmässigkeit) als auch an der Gesamthöhe der geltend gemachten Forderung (für 2004: 6 x Fr. 44.- - und für 2005: 6 x Fr. 62.60 =