20c VVG). Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der 14-tätigen Zahlungsfrist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer – unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämien, vom Vertrag zurücktritt (Art. 21d VVG). Die Forderungen aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Leistungsbegründung (Art. 46 Abs.1 VVG). b) Vorliegend ist erstellt, dass der Beklagte mit der Klägerin einen Zusatzvertrag laut VVG (ab Juli 04) abschloss und in der Folge – trotz monatlicher Zahlungserinnerungen nach Art.