2. a) Nach Art. 18a des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) ist der Versicherte zur Bezahlung der Prämien verpflichtet. Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20c VVG).