1. Gemäss Art. 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) sehen die Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) beurteilt das angerufene Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht)