Ferner sei der ohne Begründung erhobene Rechtsvorschlag des Prämienschuldners in der Betreibung Nr. 20050618 des Betreibungsamtes … zu beseitigen. Zur Begründung brachte sie zur Hauptsache vor, dass sich der Säumige trotz monatlich erlassener Zahlungserinnerungen hartnäckig nicht um seine vertraglichen Beitragspflichten gekümmert habe und deshalb für den genannten Zeitraum eine offene Prämienlücke von Fr. 639.60 entstanden sei, wofür er – nebst gesetzlichen Verzugszinses sowie der Abgeltung der bisher erfolglos gebliebenen Inkassobemühungen – nun finanziell aufzukommen habe.